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P3 25 191

Nichtanhandnahme

Wallis · 2026-01-29 · Deutsch VS
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Beschwerdeführer hat die mittels A-Post Plus ver- sandte, angefochtene Verfügung frühestens am 17. Juli 2025 in Empfang genommen, womit die am 28. Juli 2025 versandte Beschwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenende (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht eingereicht worden ist.

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E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdegegner hätten den Vorwurf der Drohung im Rah- men des Verfahrens nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Ferner seien die Vor- würfe sachbezogen und gingen nicht über das Notwendige hinaus. Eine Absicht, dem Beschwerdeführer Übles vorwerfen zu wollen und aus reiner Boshaftigkeit gehandelt zu haben, gehe aus den Akten nicht hervor. Somit hätten die Beschwerdegegner genügend begründete Veranlassung zur Anzeigeerstattung gehabt, was durch die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens SAO 24 1569 gegen den Beschwerdeführer und letzt- lich durch die Anklageerhebung bekräftigt werde. Somit hätten sie sich nicht der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) oder der fal- schen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht. Ein Strafkläger könne ohnehin kaum je strafrechtlich belangt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt da- rauf Anklage erhebe.

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Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, zwischen den Parteien gebe es seit Jahren Spannungen, was unbestritten sei. Bereits diese Ausgangslage stelle nicht unwesentliche Schwierigkeiten an die Würdigung der Aussagen der Beteilig- ten, zumal solche Situationen geradezu einladen, die Gegenseite zu Unrecht zu belas- ten. Die Problematik werde dadurch intensiviert, dass der Beschwerdegegner 1 die an- gebliche Drohung nicht selbst gehört habe. Er beschuldigt demnach den Beschwerde- führer, eine Aussage getätigt zu haben, von welcher er vom blossen Hörensagen erfah- ren habe. Statt unverzüglich offenzulegen, dass er die Äusserung nicht selbst mitbekom- men habe, habe er ihn mannigfaltig beschuldigt. Es erscheine daher unverständlich, wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, die Vorwürfe seien sachbezogen gewesen und nicht über das Notwendige hinausgegangen. Entgegen der Staatsanwaltschaft seien die Vorwürfe denn auch nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei beim fraglichen Vorfall nicht zugegen gewesen und die Aussagen der Beschwer- degegnerin und des Beschwerdegegners 2 seien teilweise widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdegegner 2 sei beim ersten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gar nicht anwesend gewesen. Gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, seine Frau habe ihm mitgeteilt, sie sei mit dem Tod bedroht worden. Die Beschwerdegegnerin habe etwas anderes berichtet. Sie habe sich auch nicht mehr an den Wortlaut der Äusserungen zu erinnern vermocht. Es sei folglich von einer unklaren Beweislage auszugehen.

E. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025, 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bun- desgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_158/2012 vom

15. Oktober 2012 E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO).

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E. 2.3.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sank- tioniert, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschul- dige Person. Nichtschuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederauf- nahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung verbindlich fest- gestellt worden ist (Bundesgerichtsurteil 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und, in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung, Handeln wider besseres Wissen. Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter bewusst falsche Behauptun- gen geäussert hat. Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (Bundesgerichtsurteil 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 26 zu Art. 303 StGB).

E. 2.3.2 Eine Ehrverletzung durch üble Nachrede begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter da- bei wider besseres Wissen, so wird er wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) bestraft. Voraussetzung ist folglich das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (TRECH- SEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 1 zu Vor Art. 173 StGB; RIKLIN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Vor Art. 173 StGB). In der Regel soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässig- keit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Vor Art. 173 StGB). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, kann nicht darauf abgestellt wer- den, wie der Adressat diese versteht. Vielmehr ist eine objektive Auslegung

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vorzunehmen und die Bedeutung zu eruieren, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Nach der Rechtsprechung ist eine Aussage dabei nicht einzig anhand der verwendeten Ausdrücke zu analysieren, sondern deren Bedeutung im Kontext als Ganzes zu würdigen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 140 IV 67 E. 2.1.2; Bundesgerichtsurteile 6B_1149/2019, 6B_1150/2019 vom 15. Januar 2020 E. 5.1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.1; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; Bundesgerichtsurteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begrün- deter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlas- tungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah (vgl. zum Ganzen Bun- desgerichtsurteil 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3). Das gilt etwa bei Straf- anzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt wer- den darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde (Bundesgerichtsurteil 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3). Allgemein gilt bei Mitteilungen an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3; TRECHSEL/LIE- BER, a.a.O., N. 19 zu Art. 173 StGB; RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, son- dern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an

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seine Informationspflicht genügt hat (Bundesgerichtsurteile 6B_670/2019 vom 13. No- vember 2019 E. 1.3). Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Gutglau- bensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Täter jemanden «beschuldigt» oder «verdächtigt» (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Bundesgerichtsurteile 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3; 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Um- ständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; Bundesgerichtsurteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Im Übrigen sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien in einem Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und Gesetz ergebenden pro- zessualen Darlegungsrechte und -pflichten gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Art. 14 StGB; BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3; Bundesgerichtsurteile 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1).

E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass es am 25. April 2024 zu einem Vorfall mit einer verbalen Auseinandersetzung kam. Bei diesem Vorfall standen sich zunächst der Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gegenüber. Zu einem späteren Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sowie deren Ehemann, der Be- schwerdegegner 2, zugegen. Der Beschwerdegegner 1 war nicht anwesend. Ebenfalls ist unbestritten, dass zwischen den Parteien seit Jahren ein Nachbarschaftsstreit herrscht. Die Beschwerdegegner bezichtigten den Beschwerdeführer bei diesem Vorfall eine Drohung ausgesprochen zu haben, indem er gesagt haben soll, bevor er ins Loch gehe, erschiesse er ihren Sohn. Damit wird dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ein inkriminiertes Verhalten vorgeworfen. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist grundsätz- lich ehrverletzend (RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB), indes erfolgte dieser im Rahmen einer Strafanzeige bzw. eines -antrags. Hierbei handelt es sich um ein gesetz- lich verankertes Instrument, um ein vermeintlich strafbares Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Dies erscheint grundsätzlich zulässig (Art. 14 StGB) und erfordert weniger hohe Anforderungen an die Prüfpflicht der Beschwerdegeg- ner (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Akten erlauben nicht den Schluss, dass die Beschwerde- gegner beabsichtigten hätten, dem Beschwerdeführer bloss Übles vorzuwerfen und aus

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reiner Boshaftigkeit gehandelt hätten, weshalb sie im Strafverfahren höchstwahrschein- lich zum Entlastungsbeweis zuzulassen wären.

E. 3.2 In ihren Befragungen äusserten die Beschwerdegegner nicht blosse Verdachtsmo- mente, sondern stellten die Strafbarkeit des Beschwerdeführers in gewissen Teilen als Tatsache hin. Die Beschwerdegegnerin erklärte an ihrer Befragung, sie sei am Blumen- giessen und der Beschwerdeführer sei in seinem Garten gewesen, als sie ihn bezüglich des Weges zum Bienenstand angesprochen habe. Den Beschwerdeführer störe es, dass ihr Sohn seinen Boden mit einem Band absperre. Sie habe ihm dann gesagt, es gehe ihn nichts an. Der Beschwerdeführer habe ihr so etwas wie, bevor er ins Loch gehe, erschiesse er ihren Sohn, gesagt. Sie sei daraufhin zu ihrem Mann gegangen, welcher im Garten gewesen sei, und habe ihm erklärt, was vorgefallen sei. Daraufhin seien sie zum Beschwerdeführer gegangen. Der Beschwerdeführer habe "praktisch" nochmals die gleiche Aussage gemacht, nachdem ihr Mann ihn darauf angesprochen habe. Diese Aussagen stimmen grösstenteils mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 überein. Auch dieser sagte aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, bevor er ins Loch gehe, so bringe er seinen Sohn um. Dass er aussagte, seine Frau habe davon gesprochen, dass er sie bedroht habe, ändert nichts daran, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners 2 insgesamt als sachlich erscheinen und nicht über das Notwendige herausgehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdefüh- rer selbst nicht bestreitet, etwas gesagt zu haben. Er spricht jedoch von einem anderen Wortlaut, welcher jedoch in gewisser Weise ähnlich ist wie der, welcher die Beschwer- degegner vorbringen.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der Beschwerdegegner 1 habe nicht von Anfang an offengelegt, dass er beim Vorfall nicht anwesend war, ist im insoweit zuzustimmen, dass er dies erst vor der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erwähnte. Indes lässt sich auch der ersten Einvernahme entnehmen, dass er nur vom Hörensagen vom Vorfall wusste. Er gab zu Protokoll, seine Mutter habe den Beschwerdeführer auf den Weg zu den Reben angesprochen. Während dieses Gesprächs habe der Beschwerde- führer sinngemäss Folgendes gesagt: "Bevor er ins Loch gehe, tue ich ‘den’ weg oder erschiesse ‘ihn’". Er sei damit gemeint gewesen und der Beschwerdegegner wird hier in dritter Person erwähnt. Daraus und auch aus der Aussage, wonach seine Eltern ihm nicht mitgeteilt hätten, ob der Beschwerdeführer unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss gestanden hätte, kann ohne Weiteres auf die Abwesenheit beim Vorfall geschlossen werden. Dass er an der ersten Befragung ausführlich auch über weitere

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Vorfälle berichtet, lässt seine Anschuldigung nicht übertrieben erscheinen, zumal er beim konkreten Vorwurf nicht über das Notwendige hinausging.

E. 3.4 Schliesslich erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegner zumindest auf den ersten Blick nicht derart unplausibel und trölerisch, dass das Verfahren einzustellen gewesen wäre, sondern führten zu einer Anklage wegen Drohung gegen den Beschwer- deführer. Zwar endete dieses Strafverfahren mangels stichhaltiger Beweise und Nicht- erfüllung des Tatbestandes in einem rechtskräftigen Freispruch, trotzdem durften die Beschwerdegegner Stand ihres Wissens bei Einreichung der Strafklage davon ausge- hen, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht haben könnte. Mithin würde ihnen der Gutglaubensbeweis gelingen (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

E. 3.5 Die beiden weiteren Tatbestände, Verleumdung nach Art. 174 StGB und falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB, setzen jeweils in subjektiver Hinsicht ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Es bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte da- für, dass die Beschwerdegegner die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die Un- wahrheit der Anschuldigungen eingereicht haben. Die Beschwerdegegner sind bei der Schilderung des Vorwurfs der Drohung, wie bereits erwähnt, nicht über das Notwendige hinausgegangen. Daran ändert nichts, dass sie teilweise auch weitere Vorkommnisse in ihren Einvernahmen erwähnten und es sich um eine konfliktbehaftete Nachbarschaft handelt. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seiner Einvernahme, dass er gesagt habe, dass er sein Gewehr lade, bevor man ihn lebendig begrabe. Vor diesem Hinter- grund können bei Einreichung des Strafantrags gewisse Verdachtsmomente auf eine Drohung nicht in Abrede gestellt werden, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei nicht um den gleichen Wortlaut handelt, wie ihn die Beschwerdegegner erwähn- ten. Ein Handeln wider besseres Wissen könnte den Beschwerdegegner bei einer Wei- terführung des Strafverfahrens nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdegegner ha- ben folglich keine bewusst falschen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer er- hoben.

E. 3.6 Zusammenfassend ist im angezeigten Sachverhalt keine strafrechtlich relevanten Tathandlungen ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt

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mit seinen Anträgen, womit ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.

E. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Die obsiegenden Beschwerdegegner liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’200.00 werden _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 29. Januar 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERFU / 23

P3 25 191

VERFÜGUNG VOM 29. JANUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel, Brig-Glis gegen X _________, Beschwerdegegner 1 und Y _________, Beschwerdegegner 2 und Z _________, Beschwerdegegnerin

(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, vom 8. Juli 2025 [SAO 25 1567]

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Verfahren

A. X _________, Y _________ und Z _________ reichten am 25. April 2024 eine Straf- anzeige gegen W _________ wegen Drohung ein (SAO 24 1569). Anlässlich der Ein- vernahme von W _________ stellte dieser eine Strafanzeige gegen X _________, Y _________ und Z _________ wegen Verleumdung (SAO 25 1567). B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, verfügte am

8. Juli 2025 im Verfahren SAO 25 1567 in Bezug auf die Vorwürfe der falschen Anschul- digung, der üblen Nachrede und der Verleumdung eine Nichtanhandnahme. Dagegen reichte W _________ (fortan: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht am 28. Juli 2025 eine Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, sei anzuweisen, eine Stra- funtersuchung zu eröffnen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 13. August 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 22. bzw. 25. September 2025 das erstinstanzliche Urteil im Verfahren SAO 24 1569 ein. Das Bezirksgericht deponierte am 23. Dezember 2025 auf Ersuchen des Kantonsgerichts die Strafakten der Verfahren S1 25 5 und SAO 24 1569. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Beschwerdeführer hat die mittels A-Post Plus ver- sandte, angefochtene Verfügung frühestens am 17. Juli 2025 in Empfang genommen, womit die am 28. Juli 2025 versandte Beschwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenende (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht eingereicht worden ist.

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1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdegegner hätten den Vorwurf der Drohung im Rah- men des Verfahrens nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Ferner seien die Vor- würfe sachbezogen und gingen nicht über das Notwendige hinaus. Eine Absicht, dem Beschwerdeführer Übles vorwerfen zu wollen und aus reiner Boshaftigkeit gehandelt zu haben, gehe aus den Akten nicht hervor. Somit hätten die Beschwerdegegner genügend begründete Veranlassung zur Anzeigeerstattung gehabt, was durch die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens SAO 24 1569 gegen den Beschwerdeführer und letzt- lich durch die Anklageerhebung bekräftigt werde. Somit hätten sie sich nicht der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) oder der fal- schen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht. Ein Strafkläger könne ohnehin kaum je strafrechtlich belangt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt da- rauf Anklage erhebe.

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Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, zwischen den Parteien gebe es seit Jahren Spannungen, was unbestritten sei. Bereits diese Ausgangslage stelle nicht unwesentliche Schwierigkeiten an die Würdigung der Aussagen der Beteilig- ten, zumal solche Situationen geradezu einladen, die Gegenseite zu Unrecht zu belas- ten. Die Problematik werde dadurch intensiviert, dass der Beschwerdegegner 1 die an- gebliche Drohung nicht selbst gehört habe. Er beschuldigt demnach den Beschwerde- führer, eine Aussage getätigt zu haben, von welcher er vom blossen Hörensagen erfah- ren habe. Statt unverzüglich offenzulegen, dass er die Äusserung nicht selbst mitbekom- men habe, habe er ihn mannigfaltig beschuldigt. Es erscheine daher unverständlich, wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, die Vorwürfe seien sachbezogen gewesen und nicht über das Notwendige hinausgegangen. Entgegen der Staatsanwaltschaft seien die Vorwürfe denn auch nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei beim fraglichen Vorfall nicht zugegen gewesen und die Aussagen der Beschwer- degegnerin und des Beschwerdegegners 2 seien teilweise widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdegegner 2 sei beim ersten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gar nicht anwesend gewesen. Gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, seine Frau habe ihm mitgeteilt, sie sei mit dem Tod bedroht worden. Die Beschwerdegegnerin habe etwas anderes berichtet. Sie habe sich auch nicht mehr an den Wortlaut der Äusserungen zu erinnern vermocht. Es sei folglich von einer unklaren Beweislage auszugehen. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025, 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bun- desgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_158/2012 vom

15. Oktober 2012 E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO).

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2.3 2.3.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sank- tioniert, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschul- dige Person. Nichtschuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederauf- nahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung verbindlich fest- gestellt worden ist (Bundesgerichtsurteil 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und, in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung, Handeln wider besseres Wissen. Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter bewusst falsche Behauptun- gen geäussert hat. Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (Bundesgerichtsurteil 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 26 zu Art. 303 StGB). 2.3.2 Eine Ehrverletzung durch üble Nachrede begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter da- bei wider besseres Wissen, so wird er wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) bestraft. Voraussetzung ist folglich das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (TRECH- SEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 1 zu Vor Art. 173 StGB; RIKLIN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Vor Art. 173 StGB). In der Regel soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässig- keit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Vor Art. 173 StGB). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, kann nicht darauf abgestellt wer- den, wie der Adressat diese versteht. Vielmehr ist eine objektive Auslegung

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vorzunehmen und die Bedeutung zu eruieren, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Nach der Rechtsprechung ist eine Aussage dabei nicht einzig anhand der verwendeten Ausdrücke zu analysieren, sondern deren Bedeutung im Kontext als Ganzes zu würdigen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 140 IV 67 E. 2.1.2; Bundesgerichtsurteile 6B_1149/2019, 6B_1150/2019 vom 15. Januar 2020 E. 5.1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.1; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; Bundesgerichtsurteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begrün- deter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlas- tungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah (vgl. zum Ganzen Bun- desgerichtsurteil 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3). Das gilt etwa bei Straf- anzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt wer- den darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde (Bundesgerichtsurteil 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3). Allgemein gilt bei Mitteilungen an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3; TRECHSEL/LIE- BER, a.a.O., N. 19 zu Art. 173 StGB; RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, son- dern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an

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seine Informationspflicht genügt hat (Bundesgerichtsurteile 6B_670/2019 vom 13. No- vember 2019 E. 1.3). Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Gutglau- bensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Täter jemanden «beschuldigt» oder «verdächtigt» (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Bundesgerichtsurteile 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3; 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Um- ständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; Bundesgerichtsurteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Im Übrigen sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien in einem Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und Gesetz ergebenden pro- zessualen Darlegungsrechte und -pflichten gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Art. 14 StGB; BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3; Bundesgerichtsurteile 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass es am 25. April 2024 zu einem Vorfall mit einer verbalen Auseinandersetzung kam. Bei diesem Vorfall standen sich zunächst der Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gegenüber. Zu einem späteren Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sowie deren Ehemann, der Be- schwerdegegner 2, zugegen. Der Beschwerdegegner 1 war nicht anwesend. Ebenfalls ist unbestritten, dass zwischen den Parteien seit Jahren ein Nachbarschaftsstreit herrscht. Die Beschwerdegegner bezichtigten den Beschwerdeführer bei diesem Vorfall eine Drohung ausgesprochen zu haben, indem er gesagt haben soll, bevor er ins Loch gehe, erschiesse er ihren Sohn. Damit wird dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ein inkriminiertes Verhalten vorgeworfen. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist grundsätz- lich ehrverletzend (RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB), indes erfolgte dieser im Rahmen einer Strafanzeige bzw. eines -antrags. Hierbei handelt es sich um ein gesetz- lich verankertes Instrument, um ein vermeintlich strafbares Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Dies erscheint grundsätzlich zulässig (Art. 14 StGB) und erfordert weniger hohe Anforderungen an die Prüfpflicht der Beschwerdegeg- ner (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Akten erlauben nicht den Schluss, dass die Beschwerde- gegner beabsichtigten hätten, dem Beschwerdeführer bloss Übles vorzuwerfen und aus

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reiner Boshaftigkeit gehandelt hätten, weshalb sie im Strafverfahren höchstwahrschein- lich zum Entlastungsbeweis zuzulassen wären. 3.2 In ihren Befragungen äusserten die Beschwerdegegner nicht blosse Verdachtsmo- mente, sondern stellten die Strafbarkeit des Beschwerdeführers in gewissen Teilen als Tatsache hin. Die Beschwerdegegnerin erklärte an ihrer Befragung, sie sei am Blumen- giessen und der Beschwerdeführer sei in seinem Garten gewesen, als sie ihn bezüglich des Weges zum Bienenstand angesprochen habe. Den Beschwerdeführer störe es, dass ihr Sohn seinen Boden mit einem Band absperre. Sie habe ihm dann gesagt, es gehe ihn nichts an. Der Beschwerdeführer habe ihr so etwas wie, bevor er ins Loch gehe, erschiesse er ihren Sohn, gesagt. Sie sei daraufhin zu ihrem Mann gegangen, welcher im Garten gewesen sei, und habe ihm erklärt, was vorgefallen sei. Daraufhin seien sie zum Beschwerdeführer gegangen. Der Beschwerdeführer habe "praktisch" nochmals die gleiche Aussage gemacht, nachdem ihr Mann ihn darauf angesprochen habe. Diese Aussagen stimmen grösstenteils mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 überein. Auch dieser sagte aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, bevor er ins Loch gehe, so bringe er seinen Sohn um. Dass er aussagte, seine Frau habe davon gesprochen, dass er sie bedroht habe, ändert nichts daran, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners 2 insgesamt als sachlich erscheinen und nicht über das Notwendige herausgehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdefüh- rer selbst nicht bestreitet, etwas gesagt zu haben. Er spricht jedoch von einem anderen Wortlaut, welcher jedoch in gewisser Weise ähnlich ist wie der, welcher die Beschwer- degegner vorbringen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der Beschwerdegegner 1 habe nicht von Anfang an offengelegt, dass er beim Vorfall nicht anwesend war, ist im insoweit zuzustimmen, dass er dies erst vor der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erwähnte. Indes lässt sich auch der ersten Einvernahme entnehmen, dass er nur vom Hörensagen vom Vorfall wusste. Er gab zu Protokoll, seine Mutter habe den Beschwerdeführer auf den Weg zu den Reben angesprochen. Während dieses Gesprächs habe der Beschwerde- führer sinngemäss Folgendes gesagt: "Bevor er ins Loch gehe, tue ich ‘den’ weg oder erschiesse ‘ihn’". Er sei damit gemeint gewesen und der Beschwerdegegner wird hier in dritter Person erwähnt. Daraus und auch aus der Aussage, wonach seine Eltern ihm nicht mitgeteilt hätten, ob der Beschwerdeführer unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss gestanden hätte, kann ohne Weiteres auf die Abwesenheit beim Vorfall geschlossen werden. Dass er an der ersten Befragung ausführlich auch über weitere

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Vorfälle berichtet, lässt seine Anschuldigung nicht übertrieben erscheinen, zumal er beim konkreten Vorwurf nicht über das Notwendige hinausging. 3.4 Schliesslich erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegner zumindest auf den ersten Blick nicht derart unplausibel und trölerisch, dass das Verfahren einzustellen gewesen wäre, sondern führten zu einer Anklage wegen Drohung gegen den Beschwer- deführer. Zwar endete dieses Strafverfahren mangels stichhaltiger Beweise und Nicht- erfüllung des Tatbestandes in einem rechtskräftigen Freispruch, trotzdem durften die Beschwerdegegner Stand ihres Wissens bei Einreichung der Strafklage davon ausge- hen, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht haben könnte. Mithin würde ihnen der Gutglaubensbeweis gelingen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 3.5 Die beiden weiteren Tatbestände, Verleumdung nach Art. 174 StGB und falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB, setzen jeweils in subjektiver Hinsicht ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Es bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte da- für, dass die Beschwerdegegner die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die Un- wahrheit der Anschuldigungen eingereicht haben. Die Beschwerdegegner sind bei der Schilderung des Vorwurfs der Drohung, wie bereits erwähnt, nicht über das Notwendige hinausgegangen. Daran ändert nichts, dass sie teilweise auch weitere Vorkommnisse in ihren Einvernahmen erwähnten und es sich um eine konfliktbehaftete Nachbarschaft handelt. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seiner Einvernahme, dass er gesagt habe, dass er sein Gewehr lade, bevor man ihn lebendig begrabe. Vor diesem Hinter- grund können bei Einreichung des Strafantrags gewisse Verdachtsmomente auf eine Drohung nicht in Abrede gestellt werden, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei nicht um den gleichen Wortlaut handelt, wie ihn die Beschwerdegegner erwähn- ten. Ein Handeln wider besseres Wissen könnte den Beschwerdegegner bei einer Wei- terführung des Strafverfahrens nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdegegner ha- ben folglich keine bewusst falschen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer er- hoben. 3.6 Zusammenfassend ist im angezeigten Sachverhalt keine strafrechtlich relevanten Tathandlungen ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt

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mit seinen Anträgen, womit ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Die obsiegenden Beschwerdegegner liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’200.00 werden _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 29. Januar 2026